Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 25 Ausschluss der Öffentlichkeit
Stand: 02.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Betriebskontrollen nach § 20 Absatz 1. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.