Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 24 Niederschrift
Stand: 02.08.2026
Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift nach dem von der Prüfungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordruck anzufertigen. Die Niederschriften sind von den jeweils beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.