Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Betriebskontrollen nach § 20 Absatz 1. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
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Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Betriebskontrollen nach § 20 Absatz 1. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.