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§ 25 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Ausschluss der Öffentlichkeit

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Betriebskontrollen nach § 20 Absatz 1. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.