§ 24 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Niederschrift

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift nach dem von der Prüfungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordruck anzufertigen. Die Niederschriften sind von den jeweils beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.