(1) Der Lehrgang schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Sie besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. In der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die oder der Lehrgangsteilnehmende über die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Fachkompetenzen verfügt, die für die Überwachung des Verkehrs von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen erforderlich sind.
(2) Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich innerhalb des 24-monatigen Lehrgangs abzunehmen. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen.
(3) Für Menschen mit Behinderungen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.