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# § 12 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Aufsichtsarbeit

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende hat in den letzten sechs Monaten des praktischen Lehrgangsteils bei der Lehrgangsbehörde eine schriftliche oder elektronische Aufsichtsarbeit anzufertigen.

(2) Die Lehrgangsleitung stellt die Aufgabe und beaufsichtigt deren Bearbeitung. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 180 Minuten betragen. Die Durchführung der Aufsichtsarbeit ist zu protokollieren.

(3) Versäumt die oder der Lehrgangsteilnehmende eine Prüfung aus wichtigem Grund, so hat sie oder er diese nachzuholen. Versäumt sie oder er eine Prüfung ohne wichtigen Grund, so ist die Prüfung mit der Note 6 (ungenügend) zu bewerten.

(4) Begeht die oder der Lehrgangsteilnehmende einen Täuschungsversuch oder einen schuldhaften Ordnungsverstoß, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Die Lehrgangsleitung ist für die Korrektur der Aufsichtsarbeit verantwortlich. Sie unterbreitet dem Prüfungsausschuss einen Notenvorschlag und übersendet ihm diesen zusammen mit der Aufsichtsarbeit.

(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Aufsichtsarbeit unter Berücksichtigung des Notenvorschlags der Lehrgangsleitung. Die bewerteten Arbeiten werden zur Prüfungsakte genommen.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgLMKLPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/12

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