Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 1 Regelungsbereich, Zuständigkeiten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/1#abs-2 (2) Lehrgangsbehörden sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/1#abs-3 (3) Prüfungsbehörde ist das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/1#abs-4 (4) Lehrgangsstellen sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden, das Landeslabor Berlin-Brandenburg und die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.