§ 1 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Regelungsbereich, Zuständigkeiten

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.

(2) Lehrgangsbehörden sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Prüfungsbehörde ist das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium.

(4) Lehrgangsstellen sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden, das Landeslabor Berlin-Brandenburg und die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.