(1) Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.
(2) Lehrgangsbehörden sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Prüfungsbehörde ist das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium.
(4) Lehrgangsstellen sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden, das Landeslabor Berlin-Brandenburg und die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.