Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
BbgLöG§ 9 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Stand: 30.07.2026
In Einzelfällen kann die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde befristete Ausnahmen von den §§ 3 bis 8 bewilligen, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt.