Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 8 Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen und auf Flughäfen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/8#abs-1 (1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf sowie Geschenkartikeln während des ganzen Tages geöffnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/8#abs-2 (2) Auf Flughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verkauft werden.

§ 7 § 9