Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
BbgLöG§ 8 Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen und auf Flughäfen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/8#abs-1 (1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf sowie Geschenkartikeln während des ganzen Tages geöffnet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/8#abs-2 (2) Auf Flughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verkauft werden.