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§ 9 BbgLöG (Brandenburg) — Ausnahmen im öffentlichen Interesse

Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Einzelfällen kann die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde befristete Ausnahmen von den §§ 3 bis 8 bewilligen, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt.