Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 7 Tankstellen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/7#abs-1 (1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Tankstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember während des ganzen Tages geöffnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/7#abs-2 (2) An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 6 § 8