§ 2 BbgKostO (Brandenburg) — Grundsätze der Gebührenberechnung

Brandenburgische Kostenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme erhoben, auch wenn verschiedene oder gleichartige Vollstreckungsmaßnahmen wiederholt ergriffen werden. Der Berechnung der Gebühren nach den §§ 4 bis 6 wird die Summe der beizutreibenden Geldforderungen zugrunde gelegt, deretwegen gleichzeitig gemahnt oder vollstreckt wird.