Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung
BbgKostO§ 16 Übergangsregelung
Stand: 02.08.2026
Für Vollstreckungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, werden die Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16. Juni 1992 (GVBl. II S. 299) erhoben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 BbgKostO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 20.08.2020 – 6 L 477/17Zitiert von 4
- VG Cottbus, 23.05.2014 – VG 1 K 582/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.