Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung

BbgKomBesV

§ 8 Dienstaufwandsentschädigung für Beigeordnete

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKomBesV/8#abs-1 (1) Die Dienstaufwandsentschädigung für die Ersten Beigeordneten darf 75 Prozent, die der weiteren Beigeordneten 50 Prozent der nach § 7 Absatz 1 bis 3 jeweils maßgeblichen Beträge, aufgerundet auf volle Euro, nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKomBesV/8#abs-2 (2) Soweit keine Beigeordneten berufen wurden, kann den zu allgemeinen Stellvertretern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten bestellten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen eine Dienstaufwandsentschädigung bis zu 60 Prozent der nach § 7 Absatz 1 bis 3 jeweils maßgeblichen Beträge, aufgerundet auf volle Euro, gewährt werden.

Einzelnorm

§ 7 § 9