Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 98 Wahlorgane

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/98#abs-1 (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlausschüsse für die Kommunalwahlen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/98#abs-2 (2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen berufen werden; bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden. Werden die Mitglieder der Wahlvorstände nach Satz 1 für die Bundestags- oder Europawahl und Kommunalwahlen berufen, kann der aufnehmende Wahlvorstand nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung und § 61 Absatz 2 der Europawahlordnung für die betroffenen Wahlbezirke auch die Wahlergebnisse einzelner oder sämtlicher Kommunalwahlen ermitteln und feststellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/98#abs-3 (3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Kommunalwahlen berufen worden sind, erhalten zusätzlich ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung für die Bundestagswahl oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung für die Europawahl.

§ 97 § 99