Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 96 Wahlbezirke
Stand: 02.08.2026
Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.