Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.