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§ 96 BbgKWahlV (Brandenburg) — Wahlbezirke

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.