Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 9 Allgemeine Wahlbezirke
Stand: 02.08.2026
Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen. Dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Wahlbezirke sollen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.