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§ 9 BbgKWahlV (Brandenburg) — Allgemeine Wahlbezirke

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen. Dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Wahlbezirke sollen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.