Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 84 Sorbische/wendische Sprache

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde zu sichern, dass ihre Wahlbekanntmachungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Zusammenwirken mit den Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben soll.

§ 83 § 85