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§ 84 BbgKWahlV (Brandenburg) — Sorbische/wendische Sprache

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde zu sichern, dass ihre Wahlbekanntmachungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Zusammenwirken mit den Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben soll.