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BbgKWahlV

§ 71 Wahlniederschrift

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-1 (1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Absatz 6, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 3 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:

die Zähllisten,

die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Absatz 3 besonders beschlossen hat und

Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 1 Satz 2 besonders beschlossen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-2 (2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 67 Absatz 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:

das in § 67 Absatz 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-3 (3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:

die Zähllisten,

das in § 68 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden sowie

die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Absatz 3 besonders beschlossen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-4 (4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen sind der Wahlniederschrift über die Wahl der Vertretung beizufügen. Die in Satz 2 genannten Wahlunterlagen sind der Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beizufügen, wenn die Wahlbehörde einheitliche Wahlscheine und Wahlbriefe für die Kreistagswahl und die Wahl der Vertretung der Gemeinde ausgestellt hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-5 (5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde, die sie sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde zuleitet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des nach § 66 Absatz 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der die Briefwahlvorstände einberufen hat, die Unterlagen unmittelbar.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-6 (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Wahl des Kreistages mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-7 (7) Die Wahlniederschriften über die Gemeindewahlen verbleiben bei dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der kreisfreien Stadt, die Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beim Landkreis.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-8 (8) Die Übersendung und den Verbleib der Wahlniederschriften über andere Wahlen regelt die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/71#abs-9 (9) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlleiterinnen und Wahlleiter, die Wahlbehörde und die Kreisverwaltung haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 70 § 72