Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 54 Stimmabgabe mit Wahlschein

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/54#abs-1 (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Falle der Zurückweisung, ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/54#abs-2 (2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ihn der Inhaberin oder dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/54#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 52 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 bis 7 sowie des § 53.

§ 53 § 55