Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 62 Zählung der wählenden Personen
Stand: 02.08.2026
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als die Zahl der wählenden Personen.