Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 59 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
Stand: 02.08.2026
Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Anstaltsleitung die Stimmabgabe in der sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt entsprechend § 57 regeln.