§ 59 BbgKWahlV (Brandenburg) — Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Anstaltsleitung die Stimmabgabe in der sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt entsprechend § 57 regeln.