Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Anstaltsleitung die Stimmabgabe in der sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt entsprechend § 57 regeln.
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Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Anstaltsleitung die Stimmabgabe in der sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt entsprechend § 57 regeln.