Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 46 Wahlurnen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/46#abs-1 (1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/46#abs-2 (2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/46#abs-3 (3) Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.

§ 45 § 47