nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 46 BbgKWahlV (Brandenburg) — Wahlurnen

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

(3) Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.