Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 44 Ausstattung des Wahlvorstands
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/44#abs-1 (1) Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
das Wahlberechtigtenverzeichnis,
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5),
amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
Vordrucke der Wahlniederschriften und der Zähllisten,
einen Vordruck der Schnellmeldung,
Textausgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/44#abs-2 (2) Für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen (Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher) gilt Absatz 1 Nummer 4 bis 9 entsprechend.