§ 44 BbgKWahlV (Brandenburg) — Ausstattung des Wahlvorstands

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

das Wahlberechtigtenverzeichnis,

das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5),

amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,

Vordrucke der Wahlniederschriften und der Zähllisten,

einen Vordruck der Schnellmeldung,

Textausgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,

einen Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,

Verschlussmaterial für die Wahlurnen,

Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

(2) Für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen (Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher) gilt Absatz 1 Nummer 4 bis 9 entsprechend.