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BbgKWahlV

§ 30 Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/30#abs-1 (1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bis zum neunten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/30#abs-2 (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über den Einspruch; § 20 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 29 § 31