§ 30 BbgKWahlV (Brandenburg) — Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bis zum neunten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über den Einspruch; § 20 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.