Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 75 Stimmzettel
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/75#abs-1 (1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/75#abs-2 (2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen der oder des Bewerbenden und lauten auf „Ja“ und „Nein“. Dies gilt entsprechend, wenn nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Stichwahl teilnimmt.