Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 75 Stimmzettel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/75#abs-1 (1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/75#abs-2 (2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen der oder des Bewerbenden und lauten auf „Ja“ und „Nein“. Dies gilt entsprechend, wenn nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Stichwahl teilnimmt.

§ 74 § 76