Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 64 Wahltag; Wahlzeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/64#abs-1 (1) Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/64#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt spätestens am 102. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung nicht durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen trifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/64#abs-3 (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht spätestens am 92. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt.

§ 63 § 65