Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 61 Ausscheiden von Ersatzpersonen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/61#abs-1 (1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt in den Fällen des § 60 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/61#abs-2 (2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/61#abs-3 (3) Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/61#abs-4 (4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 60 § 62