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§ 50 BbgKWahlG (Brandenburg) — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.