Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 17 Berufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher
Stand: 30.07.2026
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.