Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.