# § 72 BbgKVerf (Brandenburg) — Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet die Kämmerin oder der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die sich erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben und nicht zu Auszahlungen führen, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung entbehrlich. Diese Aufwendungen sind gesondert im Anhang anzugeben und zu erläutern.

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Zitiervorschlag: § 72 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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