Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 49 Zusammensetzung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 49 BbgKVerf →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/49#abs-1 (1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/49#abs-2 (2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt, sowie einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter. § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/49#abs-3 (3) Bei der Neubesetzung des Hauptausschusses gemäß § 41 Absatz 6 sind die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz führt, und die Stellvertretung neu zu wählen.