# § 49 BbgKVerf (Brandenburg) — Zusammensetzung

Brandenburgische Kommunalverfassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.

(2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt, sowie einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter. § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Bei der Neubesetzung des Hauptausschusses gemäß § 41 Absatz 6 sind die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz führt, und die Stellvertretung neu zu wählen.

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Zitiervorschlag: § 49 BbgKVerf (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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