Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 39 Beschlüsse
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 29.09.2015 – VG 8 L 1205/14Zitiert von 4
- VG Cottbus, 28.10.2020 – VG 1 K 704/20Zitiert von 2
- VG Cottbus, 21.05.2019 – 1 K 1574/18Zitiert von 1
- VG Potsdam, 18.05.2017 – VG 2 L 39/17
- VG Cottbus, 10.05.2022 – VG 1 K 1251/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/39#abs-1 (1) Beschlüsse kommen durch Abstimmungen oder Wahlen zustande. Sofern nicht die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, wird abgestimmt. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Anzahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass auch auf Antrag einer Fraktion namentlich abzustimmen ist. Gewählt wird geheim, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/39#abs-2 (2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. Schreibt das Gesetz Einstimmigkeit vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/39#abs-3 (3) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.