Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 38 Beschlussfähigkeit
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 26.09.2013 – 3 K 339/11
- VG Cottbus, 10.05.2022 – VG 1 K 1251/21
- VG Cottbus, 21.05.2019 – 1 K 9/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/38#abs-1 (1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindevertretung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeindevertretung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festgestellt wird. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder weniger als drei Mitglieder anwesend sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/38#abs-2 (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/38#abs-3 (3) Ist mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung befangen, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen.