Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 27 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 04.05.2023 – 2 K 1445/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/27#abs-1 (1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertreterinnen und ‑vertretern sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und führen die Gemeindevertreterinnen und -vertreter die Bezeichnung Stadtverordnete.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/27#abs-2 (2) Die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.