Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPHG/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führt,
entgegen § 1 Absatz 3 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
entgegen § 22 Abs. 2 die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPHG/20#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.