Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 10 Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Blitzschutzanlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/10#abs-1 (1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen eine
Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und
Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
Sicherheitsbeleuchtung,
automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen
für die Löschwasserversorgung,
Rauchabzugsanlagen,
Brandmeldeanlagen,
Alarmierungsanlagen und Rufanlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/10#abs-2 (2) Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Krankenhäusern
müssen einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten und
so beschaffen sein, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung nicht länger als 15 Sekunden andauert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/10#abs-3 (3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen
schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).