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# § 10 BbgKPBauV (Brandenburg) — Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Blitzschutzanlagen

Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen eine

Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen

Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und

Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

Sicherheitsbeleuchtung,

automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen

für die Löschwasserversorgung,

Rauchabzugsanlagen,

Brandmeldeanlagen,

Alarmierungsanlagen und Rufanlagen.

(2) Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Krankenhäusern

müssen einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten und

so beschaffen sein, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen

Stromversorgung nicht länger als 15 Sekunden andauert.

(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen

Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen

schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

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Zitiervorschlag: § 10 BbgKPBauV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/10

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