Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 86 Begriffsbestimmung von Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/86#abs-1 (1) Jugendarbeit im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Jugendverbandsarbeit im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach § 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Jugendsozialarbeit im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie können auch mobil angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/86#abs-2 (2) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit und der Jugendsozialarbeit gehört die Ermöglichung der Nutzung elektronischer Medien und die Stärkung der Medienkompetenz. Hierbei ist insbesondere auch auf die Grenzen und Gefahren der Nutzung elektronischer Medien einzugehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/86#abs-3 (3) Im Rahmen der Förderung von Angeboten und Einrichtungen gemäß § 62 Absatz 3 ist Absatz 2 besonders zu berücksichtigen. Die Träger haben dies entsprechend § 8 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

§ 85 § 87