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# § 86 BbgKJG (Brandenburg) — Begriffsbestimmung von Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jugendarbeit im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Jugendverbandsarbeit im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach § 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Jugendsozialarbeit im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie können auch mobil angeboten werden.

(2) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit und der Jugendsozialarbeit gehört die Ermöglichung der Nutzung elektronischer Medien und die Stärkung der Medienkompetenz. Hierbei ist insbesondere auch auf die Grenzen und Gefahren der Nutzung elektronischer Medien einzugehen.

(3) Im Rahmen der Förderung von Angeboten und Einrichtungen gemäß § 62 Absatz 3 ist Absatz 2 besonders zu berücksichtigen. Die Träger haben dies entsprechend § 8 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 86 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/86

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